Die nachfolgend aufgeführten AGB sind auch Bestandteil des Pfandscheines
und sind in der Pfandleiherverordnung (PfandlVO) festgeschrieben. Diese Verordnung
muss in den Geschäftsräumen des Pfandleihers ausgehängt sein.
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Warnung!
Dieser Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt
auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte
aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheines geltend machen,
wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.
1.
Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie
Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen
einschlägigen
Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2.
Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme
des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein
freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit
das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB
bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche
Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung
der Verpfändung.
3.
Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von
jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegen
über aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer
4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus
dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten
kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz
das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der
Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages
zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand
an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht
glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt gilt das Pfandrecht
als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das
Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat;
ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende
Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4.
Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung
kann das Pfand unter Ablieferung des
Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung
dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der
Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers
zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit
nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5.
Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages
nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkosten
vergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers
möglich.
6.
Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem
Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem
er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt
und das Pfand näher beschreibt. Macht
der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum
Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die
Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst
nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7.
Zinsen und Unkostenvergütung die nach Monaten zu berechnen sind, werden
auch für den angebrochenen Monat voll
erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn
das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8.
Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche
Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung
bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf
es, falls weitere Versteigerungen nötig werden,
in den Nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher
unverkauft gebliebene Pfänder.
Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung
der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür
und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen
die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Be
kanntmachnung -- sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich
sind und daher unterbleiben, unbe
schadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten
Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind
durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so
ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke
berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken
erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer
einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher
im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm Gegenüber mittels Gutschrift
über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9.
Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen
Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6
gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem
Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen,
Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese
nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht
innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt,
so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt;
die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10.
Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag
gegen Feuer und Leitungswasser
Schäden, gegen EinbruchDiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung
versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder
Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch,
Schädlinge aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher
Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können
nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht
werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus
den Geschäftsräumen entfernt und eine
Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11.
Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über
die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der
Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer
bevorstehenden Versteigerung müssen
jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle
der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang
aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage
vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt
auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der
Haftungausschluß nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige
Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
Bei brieflichen Abfragen wird höflichst gebeten, Rückporto beizufügen.
12.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt
- der Ort der geschäftlichen Niederlassung des
Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.